Das ungarische Finanzministerium hat am 6. Oktober 2026 einen Gesetzesentwurf (Társadalmi egyeztetés a vagyonadóról szóló törvényjavaslatról | Magyarország Kormánya) zur gesellschaftlichen Konsultation veröffentlicht. Vorgesehen ist eine jährlich zu erhebende Steuer auf das Nettovermögen natürlicher Personen sowie bestimmter vermögensverwaltender Steuersubjekte. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Entwurfs.
Wesentliche Eckpunkte
Nach dem veröffentlichten Entwurf soll die Vermögensteuer grundsätzlich auf den Vermögensbestand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erhoben werden. Steuerpflichtig sollen sowohl in Ungarn ansässige als auch – hinsichtlich bestimmter ungarischer Vermögenswerte – nicht in Ungarn ansässige natürliche Personen sein. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Steuerpflicht für bestimmte vermögensverwaltende Steuersubjekte (Stiftungen, Trusts) vor. Besteuert werden soll das Nettovermögen, also die Vermögenswerte abzüglich bestimmter nachgewiesener Schulden, soweit es HUF 1 Mrd. übersteigt.
| Nettovermögen | Steuersatz |
| Teil über HUF 1 Mrd. (ca. EUR 2,73 Mio.) | 1 % |
| Teil über HUF 100 Mrd. (ca. EUR 273 Mio.) | 1,5 % |
Für die Vermögensteuer soll grundsätzlich der Vermögensbestand am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich sein. Die Steuer soll vom Steuerpflichtigen selbst berechnet und erklärt werden. Als Abgabefrist ist grundsätzlich der 31. August des Folgejahres vorgesehen. Besondere Bedeutung kommt damit der Ermittlung und Dokumentation der jeweiligen Vermögenswerte zu. Dies betrifft insbesondere Vermögensgegenstände, deren Wert nicht unmittelbar anhand eines Börsen- oder Marktpreises festgestellt werden kann, etwa Immobilien, nicht börsennotierte Beteiligungen, Kunstgegenstände oder bestimmte ausländische Vermögenswerte.
Ausblick und Empfehlung
Der Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die Frist zur gesellschaftlichen Konsultation endet am 14. Oktober 2026. Änderungen des Entwurfs im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher möglich.
Im vorliegenden Gesetzesentwurf ist das Inkrafttreten mit 15. Dezember 2026 vorgesehen. Da der erste relevante Bewertungsstichtag bereits der 31. Dezember 2026 wäre, empfehlen wir potenziell Betroffenen, ihre bestehende Vermögens- und Beteiligungsstruktur mit Anknüpfungspunkten zu Ungarn frühzeitig zu überprüfen.
Gerne begleiten wir Sie gemeinsam mit unseren Kolleg:innen von LeitnerLeitner Ungarn im Rahmen eines „Wealth Tax Health Check“ – insbesondere bei:
- der Analyse, welche Personen und Vermögenswerte von der Vermögensteuer erfasst sein könnten,
- der Bewertung von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen nach den vorgesehenen Regeln,
- der Prüfung von internationalen, Holding-, Trust- und Stiftungsstrukturen auf besonderen Handlungsbedarf.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Expert:innen-Team gerne zur Verfügung.
Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf dem am 6. Oktober 2026 zur gesellschaftlichen Konsultation veröffentlichten Gesetzesentwurf und gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Der Entwurf kann im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch geändert werden und stellt daher noch keine geltende Rechtslage dar. Die Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.
Autor:innen
Patrick Brünner
Steuerberater | Director
Roland Fugger
Steuerberater | Partner
Matthias Hofstätter
Steuerberater | Partner | Gesellschafter
Yvonne Schuchter-Mang
Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin



