Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass eine freiwillige, vom Unterricht getrennte schulische Tagesbetreuung als privatwirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde einzustufen sein kann. Für Gemeinden und andere öffentliche Schulerhalter kann dies insbesondere Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug aus Investitionen haben.
Im Anlassfall war eine Gemeinde Erhalterin einer Volksschule und bot neben dem Unterricht eine schulische Tagesbetreuung an. Strittig war, ob der Gemeinde der Vorsteuerabzug aus Investitionen zusteht, die im Zusammenhang mit dieser Tagesbetreuung getätigt wurden.
Das Bundesfinanzgericht hatte die Tagesbetreuung zunächst dem hoheitlichen Bereich der Gemeinde zugeordnet. Nach seiner Auffassung umfasste dies neben der Betreuung der Schüler:innen auch die damit verbundenen Verpflegungsleistungen. Eine relevante Wettbewerbssituation mit privaten Anbieter:innen wurde verneint.
Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte den Sachverhalt jedoch anders. Ausschlaggebend war insbesondere, dass die Tagesbetreuung
- organisatorisch vom Unterricht getrennt war,
- nicht mit dem Unterricht verschränkt war und
- von den Schüler:innen freiwillig besucht werden konnte.
Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine Tätigkeit, die ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist. Vielmehr spreche die Ausgestaltung für eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass vergleichbare Betreuungsleistungen auch von privaten Anbieter:innen erbracht werden können und daher eine potenzielle Wettbewerbssituation besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangte daher zum Ergebnis, dass die Tagesbetreuung nicht dem Hoheitsbereich zuzuordnen ist, sondern einen Betrieb gewerblicher Art begründen kann. Das entgegenstehende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Mögliche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug
Die Einordnung als privatwirtschaftliche Tätigkeit ist insbesondere für die umsatzsteuerliche Behandlung von Bedeutung. Werden die Betreuungsleistungen im unternehmerischen Bereich erbracht, kann gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Aufwendungen und Investitionen in Betracht kommen.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich ein Vorsteuerabzug besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Gemeinden und öffentliche Schulerhalter:innen sollten daher die organisatorische Ausgestaltung ihrer Tagesbetreuung sowie die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung überprüfen.
Autor:innen
Natascha Schneider
Steuerberaterin | Partnerin




