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EuGH-Verfahren zur Wegzugsteuer

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EuGH-Verfahren zur Wegzugsteuer

Die Entscheidung kann auch auf die österreichische Rechtslage Auswirkung haben. Autor: LeitnerLeitner

Dem EuGH liegt aktuell ein Fall aus Polen (Rechtssache Gena, C-430/25) zur Entscheidung vor, in dem Grundsatzfragen zur Wegzugsbesteuerung zu behandeln sind. Die Entscheidung kann auch auf die österreichische Rechtslage Auswirkung haben. Nun liegen die Schlussanträge der Generalanwältin vor.

Sachverhalt und Rechtsfragen

Ein beinahe alltäglicher Fall: Ein Arbeitnehmer zieht zu beruflichen Zwecken von Italien nach Polen. Er hält in seinem Privatvermögen Aktien, die er bereits vor seinem Zuzug nach Polen angeschafft hat. In einigen Jahren beabsichtigt er, von Polen in ein weiteres EU-Land wegzuziehen. Fraglich ist, welche steuerlichen Implikationen der Wegzug aus Polen auf das Aktiendepot haben würde. Damit ist das Thema „Wegzugsbesteuerung“ angesprochen.

Drei Fragen stehen EU-rechtlich am Prüfstand:

  • In welchem Umfang darf der Wertzuwachs der Wegzugsbesteuerung unterworfen werden?
  • Müssen auch Wertverluste (steuermindernd) berücksichtigt werden?
  • Reicht eine Ratenzahlung der Wegzugsteuer über 5 Jahre aus oder muss die Wegzugsteuer bis zum tatsächlichen Verkauf der Aktie gestundet werden?

Die Auffassung der Generalanwältin und die österreichische Rechtslage
Generalanwältin Kokott schlägt in ihren Schlussanträgen vom 15. Oktober 2026 dem EuGH folgende Beurteilung vor:

  • Jeder Staat darf nur den jeweils in seinem Staat entstandenen Wertzuwachs der Wegzugsbesteuerung unterwerfen.

Das österreichische Recht bildet dieses Erfordernis bereits zutreffend ab: Nach § 27 Abs. 6 Z. 1 lit. e EStG ist im Fall eines Zuzuges nach Österreich das Kapitalvermögen neu zu bewerten und gilt dieser Zuzugswert als Anschaffungskosten. Damit besteuert Österreich beim späteren Wegzug (aber auch beim Verkauf in Österreich) nur jenen Wertzuwachs, der während der Ansässigkeit des Vermögensinhabers in Österreich entstanden ist. Unmaßgeblich dafür ist, ob der vormalige Ansässigkeitsstaat eine Wegzugsbesteuerung eingehoben hat oder nicht.

  • Im Rahmen der Wegzugsbesteuerung sind nicht nur Wertzuwächse, sondern auch Wertverluste zu berücksichtigen.

Auch diesem Erfordernis trägt das österreichische Recht bereits Rechnung: Ein Wegzug gilt nach § 27 Abs. 6 Z. 1 EStG (in der Regel) fiktiv als Veräußerung. Das gilt auch für Kapitalvermögen, das im Wert gesunken ist. Wertverluste mindern daher die Wegzugsteuerlast.

  • Die Zahlung der Wegzugsteuer in 5 Jahresraten ist ausreichend. Eine dauerhafte Steuerstundung bis zum tatsächlichen Verkauf des Kapitalvermögens ist nicht geboten.

Das österreichische Recht ist in diesem Punkt großzügiger: Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Mitgliedstaat wird auf Antrag ein unbefristeter Steueraufschub gewährt. Die Wegzugsteuer wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn das Kapitalvermögen tatsächlich veräußert wird (oder bestimmte andere schädliche Ereignisse eintreten). Damit wird die Problematik des sog. „dry income“ vermieden. Die Beurteilung der Generalanwältin reiht sich zwar in eine Reihe von EuGH-Urteilen mit ähnlichem Ausgang, die aber überwiegend zum Unternehmenssteuerrecht ergangen sind, ein, ist aber dennoch kritisch zu hinterfragen, da sie konträr zur EuGH-Entscheidung in der Rs. Wächtler aus dem Jahr 2019, C-581/17 ist (welche die Generalanwältin für nicht unmittelbar anwendbar hält).

Ausblick

Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. Vor allem für beabsichtigte Wegzüge aus Österreich kann ihr hohe Relevanz zukommen. Erachtet auch der EuGH eine Ratenzahlung der Wegzugsteuer für ausreichend, ist zwar der derzeit in Österreich gewährte Steueraufschub nicht EU-widrig. Die Entscheidung könnte aber Anstoß dazu geben, das österreichische Recht zu verschärfen. Ein Wegzug aus Österreich wäre dann künftig nicht mehr ohne unmittelbare Steuerfolgen möglich. Für beabsichtigte Wohnsitzverlagerungen ist die Rechtsentwicklung daher genau zu beobachten.

Autor:innen

Roland Fugger
Steuerberater | Partner

Original-Autor: LeitnerLeitner

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