Opens in a new tab

Die Plattform für Pressemitteilungen aus Österreich

VwGH-Vorlage an EuGH: Grunderwerbsteuer bei Anwachsung unionsrechtswidrig?

•
VwGH-Vorlage an EuGH

Fragen zur Auslegung der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie mit der Grunderwerbsteuer. Autor: LeitnerLeitner

Überblick

Mit Beschluss vom 3. September 2026 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer (GrESt) zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe VwGH EU 2026/0007-1, Ro 2025/16/0011).

Ausgangslage

Die Bf. erwarb zunächst sämtliche Anteile an einer grundstücksbesitzenden OG und verwirklichte dadurch einen Gesellschafterwechsel i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG i. d. F. vor dem BBG 2025. In weiterer Folge gingen die Grundstücke der OG im Wege der verschmelzungsbedingten Anwachsung nach § 142 UGB auf die Bf. als letzte Gesellschafterin (GmbH) über, wodurch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG verwirklicht wurde. Gegen die erneute Festsetzung der GrESt erhob die Bf. Beschwerde. Nach ihrer Auffassung waren die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung nach § 1 Abs. 4 GrEStG erfüllt, sodass die bereits entrichtete GrESt anzurechnen sei.

Das Finanzamt und in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht (BFG) (Erkenntnis vom 20. März 2025, RV/7102097/2024) versagten die Anrechnung der bereits entrichteten GrESt im Rahmen der Differenzbesteuerung mit der Begründung, dass

Die Bf. erhob gegen das Erkenntnis des BFG ordentliche Revision an den VwGH (zur Zahl Ro 2025/16/0011 anhängig).

Vorabentscheidungsersuchen des VwGH

Mit Urteil vom 4. Juni 2026 hat der EuGH in der Rechtssache C-837/24, Nova Iberomoldes die Unionsrechtswidrigkeit der mit der österreichischen GrESt vergleichbaren portugiesischen IMT aufgrund eines Verstoßes gegen die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (i. F. „KA-RL“) festgestellt (siehe im Detail EuGH: Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Grunderwerbsteuer (GrESt) bei Einbringung von Kapitalanteilen). Auch die Finanzverwaltung hat bereits zur Relevanz dieser EuGH-Entscheidung für die österreichische Rechtslage betreffend § 1 Abs. 3 GrEStG Stellung genommen, wobei nicht sämtliche von der KA-RL erfasste Rechtsträger und Vorgänge berücksichtigt wurden (siehe hierzu bereits BMF klärt Auswirkungen von „Nova Iberomoldes“ auf die GrESt).

Bisher wurde sowohl von der Verwaltungspraxis als auch zum Teil im einschlägigen Fachschrifttum vertreten, dass die Entscheidung des EuGH auf die zivilrechtliche Übertragung von Grundstücken i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG grundsätzlich keine Auswirkungen habe, da insoweit die in Art. 6 Abs. 1 lit. b KA-RL vorgesehene Ausnahme für sogenannte „Besitzwechselsteuern“ zur Anwendung komme.

Der VwGH nahm den gegenständlichen Fall jedoch zum Anlass, dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der KA-RL im Zusammenhang mit der GrESt zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit nationaler Rechtsvorschriften ist von den Gerichten von Amts wegen zu berücksichtigen. Daher war es unerheblich, dass sich die Bf. nicht auf die KA-RL berufen hatte. Die sich im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung stellenden Rechtsfragen wurden vom VwGH bislang noch nicht behandelt.

Die Vorlagefragen des VwGH lassen sich (vereinfacht) wie folgt zusammenfassen:

  • Ist Art 2 Abs. 2 KA-RL dahin auszulegen, dass eine OG, deren Unternehmensgegenstand in der Grundstücksverwaltung besteht, einen Erwerbszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgt und daher Kapitalgesellschaften i. S. d. Art. 2 Abs. 1 KA-RL gleichzustellen ist?
  • Stellt eine Anwachsung i. S. d. § 142 UGB eine Umstrukturierung i. S. d. Art. 4 Abs. 2 KA-RL dar?
    • Qualifiziert die GrESt bei einem Erwerbsvorgang i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG als „Besitzwechselsteuer“ i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. b KA-RL, sodass insoweit keine nach Art. 5 Abs. 1 KA-RL unzulässige indirekte Steuer vorliegt?
    • Anwendungsbereich der KA-RL: Art. 5 Abs. 1 KA-RL sieht bei Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften ein Besteuerungsverbot der Mitgliedstaaten für indirekte Steuern vor. Den im Anhang der KA-RL aufgezählten Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) werden nach Art. 2 Abs. 2 KA-RL auch alle anderen Gesellschaften gleichgestellt, sofern diese einen Erwerbszweck verfolgen.
    • Erwerbszweck der OG: Der VwGH stellt zunächst fest, dass die OG bereits begrifflich eine Personenvereinigung darstellt. Fraglich ist daher lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Erwerbszweck i. S. d. KA-RL vorliegt. Die J OG war Eigentümerin von Liegenschaften und mit deren Verwaltung befasst. Der Begriff des Erwerbszwecks wird in der KA-RL nicht näher definiert, vom EuGH jedoch bisher weit ausgelegt (siehe EuGH 22.12.2022, IM Gestão de Ativos (IMGA), C-656/21, Rn 25). Nach Ansicht des VwGH spricht daher vieles dafür, auch die bloße Vermögensverwaltung als ausreichenden Erwerbszweck i. S. d. KA-RL anzusehen. Ein Rückgriff auf ertragsteuerliche Abgrenzungskriterien, insbesondere die Unterscheidung zwischen bloßer Vermögensverwaltung und betrieblicher Tätigkeit, sei somit nicht maßgeblich.
    • Anwachsung als Umstrukturierung: Sollte die erste Vorlagefrage vom EuGH bejaht werden, stellt sich weiter die Frage, ob die gegenständliche Anwachsung eine von der KA-RL erfasste Umstrukturierung i. S. d. Art 4 Abs. 2 KA-RL darstellt. Nach Art. 4 Abs. 2 KA-RL gilt „auch die Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft, wenn letztere hundertprozentige Eigentümerin der ersteren ist“ als Umstrukturierung. Der VwGH zieht dabei vergleichend die englische (und französische) Fassung der KA-RL heran, wonach statt der deutschen Wortfolge „Forderungen und Verbindlichkeiten“ „all assets and liabilities“ genannt werden. Es ist daher naheliegend, dass Art 4 Abs. 2 KA-RL Up-Stream-Verschmelzungen sowie Anwachsungen i. S. d. § 142 UGB erfassen könnte.
    • GrESt als Besitzwechselsteuer: Zuletzt stellt sich die Frage, ob die GrESt im vorliegenden Fall als ausnahmsweise zulässige Besitzwechselsteuer i. S. d. Art 6 Abs. 1 lit. b KA-RL qualifiziert. Zwar wurde das zivilrechtliche Eigentum an den Liegenschaften im Zuge der Anwachsung übertragen. Der EuGH ließ in seinem Urteil vom 4. Juni 2026 in der Rs Nova Iberomoldes jedoch offen, ob für einen „Besitzwechsel“ zusätzlich auf die Übertragung des faktischen Besitzes bzw. der wirtschaftlichen Verfügungsmacht abzustellen ist. Da die betroffenen Grundstücke bereits vor der Anwachsung der mittelbaren Sachherrschaft der Bf. unterlagen, ist fraglich, ob unionsrechtlich überhaupt ein Besitzwechsel vorliegt. Sollte dies zu verneinen sein, könnte die Erhebung der GrESt gegen die KA-RL verstoßen.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH ist für die Praxis von weitreichender Bedeutung. Nach den Erwägungen des VwGH spricht – entgegen der Stellungnahme des BMF – einiges dafür, dass Personengesellschaften mit entsprechendem Erwerbszweck in den Anwendungsbereich der KA-RL fallen und Up-Stream-Verschmelzungen sowie Anwachsungen als Umstrukturierungen i. S. d. KA-RL qualifizieren.

In betroffenen Fällen sollte daher geprüft werden, eine Festsetzung der GrESt mit EUR 0,00 zu beantragen bzw. entsprechende Bescheide offenzuhalten und die Entscheidung des EuGH abzuwarten. Sollte das Finanzamt GrESt festsetzen, könnte gegen den GrESt-Bescheid Beschwerde erhoben werden. Auch in bereits beim BFG oder VwGH anhängigen Verfahren sollte auf eine mögliche, vom EuGH zu klärende unionsrechtswidrige Festsetzung der GrESt hingewiesen werden, wenngleich die nationalen Gerichte die unionsrechtlichen Vorgaben von Amts wegen zu berücksichtigen haben.

Die Entscheidung des EuGH sowie allfällige Reaktionen des Gesetzgebers und des BMF bleiben daher mit Spannung abzuwarten.

Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne bei der grunderwerbsteuerlichen Prüfung und der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Autor:innen

Johannes Reiter
Steuerberater | Partner

Koautor: Igor Pranjic

Original-Autor: LeitnerLeitner

Mehr von LeitnerLeitner.

Verwandte Artikel

Mag. Stephan Ifkovits M.A.

Head of Marketing & Communications
OBSERVER GmbH
redaktion@pressecenter.info
+43 664 245 24 87