Rechtsfrage
Ist eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) rechtswidrig, wenn sich vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens die Zuständigkeit des Finanzamts ändert und die BVE durch das neu zuständig gewordene Finanzamt erlassen wird?
Überblick
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 9. März 2026, RV/5101024/2025 festgestellt, dass aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) eine allfällige Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens und somit auch bei unzuständig erlassenen BVE wahrzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen
- § 59 BAO: Die Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren verbleibt trotz Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zuständigkeitswechsel nach §§ 60 ff. BAO beim bisher zuständigen und erstbescheiderlassenden Finanzamt.
- § 61 Abs. 1 Z 3 BAO: Für Geschäftseinheiten einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 VPDG ist das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) zuständig.
- § 249 Abs. 1 zweiter Satz BAO: Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.
- § 262 Abs. 1 BAO: Über eine Bescheidbeschwerde ist grundsätzlich von jener Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Ausgangslage
Das Finanzamt Österreich führte für die Jahre 2016 bis 2019 bei der Beschwerdeführerin (Bf.) eine Außenprüfung (AP) durch. Auf Basis der AP-Feststellungen korrigierte das Finanzamt Österreich am 29. November 2023 die Körperschaftsteuer (KöSt)-Bescheide 2016 bis 2019 nach § 293b BAO. Am 1. Februar 2024 wurde zudem der KöSt-Bescheid 2020 erlassen.
Während der verlängerten Rechtsmittelfrist wurde die Bf. Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 VPDG. Dadurch wechselte die Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Z 3 BAO zum Finanzamt für Großbetriebe (FAG). Die Beschwerde gegen die KöSt-Bescheide 2016 bis 2020 wurde daraufhin an das FAG gerichtet und dort eingebracht. Das FAG hielt an die AP-Feststellungen des Finanzamts Österreich fest und wies die Beschwerde Anfang Juli 2025 in BVE ab. Gegen diese BVE stellte die Bf. rechtzeitig einen Vorlageantrag an das BFG.
Rechtliche Würdigung des BFG
Aufgrund §§ 59 i. V. m. 262 Abs. 1 BAO ist weiterhin das erstbescheiderlassende Finanzamt und somit das Finanzamt Österreich und nicht das FAG zuständig. Der Zuständigkeitswechsel an das FAG erfolgte vor Einbringung der Beschwerde. Die BVE hätten somit vom Finanzamt Österreich und nicht vom FAG erlassen werden müssen.
Das BFG begründet seine Rechtsauffassung damit, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine allfällige Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Eine Geltendmachung der Unzuständigkeit durch die Bf. ist nicht erforderlich. Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen werden, sind somit rechtswidrig, aber da sämtliche wesentlichen Bescheidmerkmale vorliegen, nicht nichtig. Die Auffassung des BFG entspricht der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. BFG 30. Dezember 2020, RV/3100363/2015; BFG vom 18. Juni 2021, RV/3100097/2021; BFG vom 8. August 2025, RV/3100095/2019; BFG vom 3. November 2025, RV/4100267/2025; zuletzt BFG vom 17. August 2026, RV/2100810/2026). Der Vorlageantrag fällt somit aufgrund der Aufhebung der BVE nach § 264 Abs. 7 BAO aus dem Rechtsbestand aus.
Die Beschwerde wurde aufgrund § 249 Abs. 1 zweiter Satz BAO rechtzeitig eingebracht, da diese bei einem Zuständigkeitswechsel auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden kann (kein Fristversäumnis). Dieser Umstand lässt jedoch die Zuständigkeit der erstbescheiderlassenden Abgabenbehörde i. S. d. § 59 BAO unberührt.
Abschließend wird festgehalten, dass § 281a BAO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da diese Bestimmung nur greift, wenn eine Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht nicht oder nicht wirksam erlassen wurde – nicht jedoch, wenn sie zwar von einer unzuständigen Behörde, aber dennoch rechtswirksam erlassen wurde.
Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung gilt die Beschwerde wieder als unerledigt. Das zuständige Finanzamt Österreich hat daher eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Eine Amtsrevision ist beim VwGH zur Zahl Ro 2026/15/0027 anhängig.
Auswirkungen auf die Praxis
In der Praxis ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zuständigkeitswechsel während der laufenden Rechtsmittelfrist darauf zu achten, dass die Beschwerde an das erstbescheiderlassende Finanzamt zu adressieren ist. Wenngleich die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde bei Einbringung an die neu zuständig gewordene Abgabenbehörde (hier FAG) aufgrund § 249 Abs. 1 zweiter Satz BAO nicht gefährdet wäre, kann dies zu einer Verfahrensverzögerung führen: Sollte das (nicht zuständige) Finanzamt seine Unzuständigkeit in der Beschwerdesache nicht wahrnehmen und selbst eine BVE erlassen, statt die Beschwerde an die zuständige Abgabenbehörde weiterzuleiten, müsste das BFG die BVE aufheben. Die ursprüngliche Beschwerde wäre hierdurch wieder unerledigt. Die erneute Erlassung einer BVE, die Einbringung eines neuen Vorlageantrags und ein weiteres BFG-Verfahren können zu einer wesentlich längeren Verfahrensdauer führen.
Eine längere Verfahrensdauer kann in Einzelfällen jedoch auch zum Vorteil des Abgabepflichtigen eintreten: Sollte ein steuerliches Gesamtschuldverhältnis vorliegen (z. B.: bei Gebühren oder Grunderwerbsteuer) liegt es grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde i. S. d. § 20 BAO welchem Abgabepflichtigen sie die Steuerschuld vorschreibt. Die Ermessensübung ist jedoch laut der Rechtsprechung des VwGH stets im Bescheid zu begründen (siehe z. B. VwGH vom 26. Juni 2002, 2000/13/0202). Sollte der Erstbescheid daher hinsichtlich der Ermessensübung keine Begründung enthalten und wird die BVE aufgrund Unzuständigkeit der Abgabenbehörde aufgehoben, wird in derartigen Fällen eher die gesetzliche Verjährungsfrist von (mindestens) fünf Jahren überschritten werden.
Wurde die Aussetzung der Einhebung i. S. d. § 212a BAO beantragt, ist aufgrund der längeren Verfahrensdauer und somit Zinszeitraumes mit höheren Aussetzungszinsen zu rechnen. Dasselbe gilt zugunsten des Abgabepflichtigen bei Entrichtung der Abgabenschuldigkeit für Gutschrifts- oder Beschwerdezinsen. Erscheint das weitere Verfahren beispielsweise aufgrund mittlerweile ergangener höchstgerichtlicher Judikatur aussichtlos, ist bei beantragter Aussetzung der Einhebung zur Reduzierung der Zinsbelastung eine Entrichtung der ausgesetzten Abgaben i. S. d. § 212a Abs. 8 BAO per Verrechnungsanweisung in Erwägung zu ziehen.
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Autor:innen
Johannes Reiter
Steuerberater | Partner




